DIE6 Verhaltenskodex

DIE6-Verhaltenskodex

zur DIE6-Lieferanten-Partnerschaft im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)

(English Version)

I. Einführung

DIE6 Promotion Service GmbH

(im Folgenden: DIE6) bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Wir erwarten das gleiche Verhalten von allen unseren Lieferanten. Auch bei unseren Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern und Gesellschaftern setzen wir voraus, dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden. Weiter sind wir bestrebt, laufend unser unternehmerisches Handeln und unsere Produkte und Dienstleistungen im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren und fordern unsere Lieferanten auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutragen.
 
Die Lieferanten verpflichten sich, die Grundsätze und Anforderungen des Verhaltenskodex zu erfüllen. DIE6 ist sich dabei bewusst, dass verantwortungsvolle Produktion sowie die damit verbundene unternehmerische Sorgfaltspflicht dynamische Prozesse sind, die nur gemeinsam im Dialog zwischen den einzelnen Akteuren in der Lieferkette bewältigt werden können. DIE6 unterstützt daher die Lieferanten in ihren Bestrebungen hin zu einer verantwortungsvollen Lieferkette.

Der Verhaltenskodex stützt sich auf nationale Gesetze und Vorschriften wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz1  (LkSG) sowie internationale Übereinkommen wie die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen2 , die Leitlinien über Kinderrechte und unternehmerisches Handeln3 , die Leitlinien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte4 , die internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation5  (ILO) sowie den Global Compact der Vereinten Nationen.

Der Verhaltenskodex erklärt im Folgenden die wichtigsten Schritte, die bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette zu beachten sind.

Meldung von Verstößen

Der Lieferant ist verpflichtet, jeden Verdacht auf einen Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex zu melden. Die Mitteilung erfolgt unter Wahrung der berechtigten Interessen des Lieferanten oder seines Subunternehmens sowie unter Beachtung der Rechte seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere des Datenschutzes und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen.

Die Meldung kann an die Geschäftsleitung von DIE6 erfolgen (Mail) oder direkt hier.

1 https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-unte…
2 https://www.bmz.de/de/service/lexikon/allgemeine-erklaerung-der-mensche…
3 https://www.unicef.de/informieren/materialien/kinderrechte-unternehmeri…
4 https://www.bmz.de/de/service/lexikon/un-leitprinzipien-fuer-wirtschaft…
5 https://www.ilo.org/berlin/arbeits-und-standards/kernarbeitsnormen/lang…

II. Unternehmerische Sorgfaltspflichten Risikomanagement, Managementsysteme und Trainings

Der Lieferant ist verpflichtet, die menschenrechtlichen und ökologischen Auswirkungen seiner Geschäftsaktivitäten zu bestimmen, zu analysieren, zu priorisieren und entsprechende Maßnahmen zur Behebung oder Minderung dieser festzulegen. Dabei sollen die Interessen von Rechteinhabern berücksichtigt werden, insbesondere von gefährdeten Personengruppen, wie beispielsweise Kindern, Frauen, indigenen Gemeinschaften oder Migranten.

Ein gutes Risikomanagementsystem erfordert die Bereitstellung personeller Ressourcen, die Erarbeitung von Managementsystemen sowie Prozesse und Richtlinien, um die vorliegend beschriebenen Anforderungen in seinen Betrieben zu etablieren und zu überwachen. Zudem sollte die Einhaltung der vorliegenden bzw. nachfolgenden Grundsätze mit Blick auf die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie die Zulieferer gewährleistet werden.

Hierzu gehört die Möglichkeit einer eindeutigen geographischen Zuordnung der für die Produkte eingesetzten Rohstoffe. Dies auch mit Blick auf eine von DIE6 gegebenenfalls durchzuführende vollständige Darstellung der Lieferkette (Supply Chain Mapping). Die hierfür erforderlichen Daten stellt der Lieferant DIE6 bei Bedarf und auf Anforderung im Zweifel zur Verfügung.

Aufbau von Beschwerde- und Abhilfemechanismen

Der Lieferant ist verpflichtet, Mechanismen zur Verhütung, Ermittlung, Begrenzung und Wiedergutmachung von Schäden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu etablieren, die insbesondere folgende Kriterien erfüllen:
•    leicht zugängliche, vertrauenswürdige und faire Beschwerdemechanismen
•    Information aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das Vorhandensein von
     Beschwerdemechanismen
•    transparenter Prozess beim Umgang mit Beschwerden
•    Möglichkeit zur anonymen Beschwerde durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
•    Hinzuziehung von Arbeitnehmervertretern im Bedarfsfall
•    schriftliche Dokumentation der Beschwerdefälle und deren Lösung
•    keine Sanktionen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weil diese eine
     Beschwerde eingereicht haben.

Stellt der Lieferant fest, dass in seinem Geschäftsbereich oder in seiner Lieferkette gegen Anforderungen aus dem Verhaltenskodex verstoßen wurde, hat er unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

III. Menschenrechte und Arbeitsbedingungen Arbeitsrecht

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen über ihre Rechte und Konditionen, wie Vergütung, Arbeitszeitregelungen und Urlaubsansprüche in verständlicher Weise informiert werden und schriftliche Arbeitsverträge haben, soweit die nationalen Vorschriften und Gesetze dies vorsehen.

Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen

Der Lieferant hat das Recht seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu achten, in freier und demokratischer Art und Weise Gewerkschaften zu gründen und sich diesen anzuschließen, sowie Kollektivverhandlungen zu führen.

Der Lieferant darf Arbeitnehmervertretern den Zugang zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, oder die Interaktion mit ihnen grundsätzlich nicht verwehren.

Lieferanten, die in Ländern tätig sind, in denen eine Gewerkschaftstätigkeit rechtswidrig oder eine freie und demokratische Gewerkschaftstätigkeit nicht erlaubt ist, tragen dem Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlung Rechnung, indem sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre eigenen Vertreterinnen und Vertreter, mit denen das Unternehmen in einen Dialog über Arbeitsplatzfragen treten kann, frei zu wählen.

Diskriminierungsverbot

Der Lieferant unterlässt und unterbindet jede Form von Diskriminierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere wird niemand aufgrund von Hautfarbe, Geschlecht, Alter, Religion oder Weltanschauung, sozialem Hintergrund, Behinderung, ethnischer Herkunft, Nationalität, Mitgliedschaft in Arbeitnehmerorganisationen, politischer Mitgliedschaft oder Anschauung oder sexueller Identität diskriminiert. Dies gilt insbesondere für die Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für ihre Weiterbildung, Beförderung und Entlohnung.

Vergütung und Sozialleistungen

Der Lieferant ist verpflichtet, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß den gesetzlichen Mindestlöhnen oder, falls höher, auf Basis von in Kollektivverhandlungen gebilligten Branchenstandards zu entlohnen.

Der Lieferant achtet das Recht seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf eine angemessene Vergütung, die ausreicht, um ihnen und ihren Familien ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, und gewahrt die gesetzlichen Sozialleistungen.

Vergütungen sind rechtzeitig, regelmäßig und vollständig in einem gesetzlichen Zahlungsmittel zu zahlen. Abzüge sind nur unter den gesetzlich vorgeschriebenen oder durch Kollektivverträge festgelegten Bedingungen zulässig. Lohnabzüge als Disziplinarmaßnahme sind nicht zulässig.

Arbeitszeiten

Der Lieferant verpflichtet sich, die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen einschließlich Überstunden-, Pausen-, Ruhe- und Urlaubszeiten, sowie bezahlte Krankheitstage und Elternzeit, einzuhalten.

Der Einsatz von Überstunden muss freiwillig bzw. durch Vertrag oder Kollektivvereinbarung geregelt sein und zu einem höheren Satz vergütet werden als die reguläre Arbeitszeit.

Verbot von Kinderarbeit

Der Lieferant wird weder direkt noch indirekt Kinder unter 15 Jahren oder Kinder, die das gesetzliche Mindestalter für die Ableistung der Schulpflicht noch nicht erreicht haben, beschäftigen, es sei denn, es gelten die von der ILO anerkannten Ausnahmeregelungen.

Der Lieferant richtet im Rahmen seines Einstellungsverfahrens zuverlässige Mechanismen zur Altersfeststellung ein, die unter keinen Umständen zu einer erniedrigenden oder unwürdigen Behandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen dürfen.

Wenn der Lieferant Kinderarbeit feststellt, muss er unverzüglich Initiativen ergreifen, um Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes der betroffenen Kinder zu ermitteln und umzusetzen.

Verbot von Zwangsarbeit

Der Lieferant setzt keine wie auch immer geartete Form von Zwangsarbeit, insbesondere physischer, psychischer oder finanzieller Art ein. Der Lieferant räumt seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Recht ein, ihr Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Es ist verboten, Ausweisdokumente von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzubehalten.

Der Lieferant stellt sicher, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere Wanderarbeiter und Migranten, keine unrechtmäßigen Zahlungen oder Kautionen leisten müssen, um ihren Arbeitsplatz zu bekommen. Wenn rechtmäßige Zahlungen für die Arbeitsvermittlung anfallen, sind diese vom Lieferanten zu tragen.

Der Lieferant lässt bei der direkten wie auch der indirekten Inanspruchnahme von Arbeitsagenturen besondere Sorgfalt walten. Es dürfen nur legale und verantwortungsvoll arbeitende Arbeitsagenturen beauftragt werden. Soweit möglich, sollte der Lieferant auf zertifizierte Arbeitsagenturen zurückgreifen.

Respektvoller Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, körperlichen Bestrafung, sexuellen Belästigung, psychischen oder physischen Nötigung, keinem Missbrauch und/oder keinen verbalen Beschimpfungen ausgesetzt sind.

Erlaubte arbeitsrechtliche Disziplinarmaßnahmen sind grundsätzlich schriftlich niederzulegen und müssen – soweit möglich – den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mündlich in klaren und verständlichen Worten erklärt werden.

Arbeitsschutz

Der Lieferant gewährleistet die Sicherheit am Arbeitsplatz. Hierfür erstellt er soweit notwendig Systeme zur Feststellung, Bewertung, Vermeidung und Bekämpfung potenzieller Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er ergreift wirksame Maßnahmen, um potenziellen Unfällen, Verletzungen und Erkrankungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem Arbeitsablauf zusammenhängen oder sich dabei ereignen, vorzubeugen.

Der Lieferant ist auch verpflichtet, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine gesunde Arbeitsumgebung zu ermöglichen. Zu den Mindestanforderungen zahlen die Bereitstellung von Trinkwasser, angemessene Beleuchtung, Temperierung und Belüftung, adäquate Sanitäreinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung sowie entsprechend ausgestattete Arbeitsplätze und arbeitsmedizinische Versorgung und die damit verbundenen Einrichtungen. Zudem müssen die Betriebsstätten gemäß den gesetzlich geltenden Standards gebaut und unterhalten werden.

Wo Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden, müssen diese sauber und sicher sein und den Grundbedürfnissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechen.

Der Lieferant achtet das Recht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, das Betriebsgelände in Gefahrensituationen zu verlassen, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind regelmäßig in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Notfälle am Arbeitsplatz zu schulen. Die Schulungen sind zu dokumentieren.

Rechte lokaler Gemeinschaften

Der Lieferant achtet geltende lokale, nationale, internationale und traditionelle Land-, Wasser- und Ressourcenrechte, insbesondere solche von indigenen Gemeinschaften. Werden gesetzlich erlaubte Landnutzungsänderungen durchgeführt oder Wasser oder Ressourcen lokaler Gemeinschaften verbraucht oder beeinflusst, so hat der Lieferant die freie, vorherige und informierte Zustimmung der betroffenen Gemeinschaften einzuholen und diesen Prozess zu dokumentieren. Widerrechtliche Zwangsräumungen sind nicht gestattet.

IV. Umweltschut, Tierwohl, Ressourcenverbrauch und Vermeidung von Umweltbelastungen

Der Lieferant ist verpflichtet die Umweltfolgen seiner Geschäftstätigkeit auf ein Minimum zu begrenzen und aktiv Maßnahmen zur Forderung des Umweltschutzes umzusetzen. Lokale und international anerkannt Umweltstandards und Gesetze erkennt der Lieferant an und hält diese ein.
 
Der Lieferant nimmt seine ökologische Verantwortung über die gesamte Lieferkette hinweg wahr und setzt dies sowohl im Hinblick auf Produkte als auch Verpackungen um. Dabei gilt es, die Umweltauswirkungen durch Ressourcen- und Energieverbrauch, Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen, Wasserverbrauch, Ausbringungen in Boden und Wasser sowie den entstehenden Abfall zu vermeiden bzw. kontinuierlich zu reduzieren, Biodiversität zu erhalten und Kreislaufwirtschaft zu fordern.

Umweltgenehmigungen

Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle erforderlichen Umweltgenehmigungen und -zulassungen eingeholt, auf aktuellem Stand gehalten und befolgt werden, um jederzeit gesetzeskonform zu handeln.

Klimaschutz

Der Lieferant ist dazu angehalten, seine CO2-Bilanz zu senken und so zur Erreichung der im Rahmen der Klimakonferenz in Paris vereinbarten Ziele, insbesondere das 1,5-Grad-Szenario, das von der IPCC im November 2018 vorgestellt wurde, beizutragen. Er ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen zu minimieren. Dabei soll angestrebt werden durch Vermeidungs- und Reduzierungsstrategien, welche im Einklang mit den Vorgaben der Science Based Target Initiative2 stehen, Treibhausgasemissionen soweit wie möglich zu reduzieren und erst anschließend Restemissionen zu kompensieren.

Die kontinuierliche Verbesserung der ökologischen Leistung und der Aktivitäten gegen den Klimawandel steht dabei im Fokus der Strategien. Schutz der Wälder und der Biodiversität spielen bei der Eindämmung des Klimawandels eine zentrale Rolle.

Gefahrstoffe und Produktsicherheit

Der Lieferant hat gefährliche Stoffe, Chemikalien und Substanzen zu kennzeichnen und ihre sichere Handhabung, Bewegung, Lagerung, Wiederverwertung, Wiederverwendung und Entsorgung sicherzustellen. Alle geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf gefährliche Stoffe, Chemikalien und Substanzen sind strikt zu befolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, Stoffbeschränkungen und Produktsicherheitsanforderungen einzuhalten, die durch geltende Gesetze und Vorschriften festgelegt sind. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Schlüsselpositionen über die Produktsicherheitspraktiken informiert sind und entsprechend geschult wurden.

Umweltfreundlichere Verpackung

Der Lieferant ist angehalten „umweltfreundlichere Verpackungen“ einzusetzen. Dafür gilt es, Verpackung wo möglich zu vermeiden, zu verringern oder hinsichtlich ihrer Umwelteffekte zu verbessern. Diese Prinzipien sind in der hier angegebenen Rangfolge anzuwenden – so ist die ökologisch beste Verpackung die, die vollständig vermieden werden kann. Eine Verpackung gilt als umweltfreundlicher, wenn sie eine Mehrweg-Verpackung ist, möglichst wenig Material verbraucht, recyclingfähig ist und aus Sekundärrohstoffen bzw. aus alternativen Materialen oder zertifiziertem Papier besteht.

V. Geschäftliche Integrität

Der Lieferant stellt sicher, dass er seine Aktivitäten, Struktur und Leistungen wahrheitsgemäß und genau dokumentiert und diese nach den geltenden Bestimmungen und Branchenstandards offenlegt.

Der Lieferant muss seine Geschäfte ethisch und ohne Bestechung, Korruption oder jegliche Art von betrügerischen Geschäftspraktiken führen und dabei mindestens die nationalen Gesetze und Vorschriften erfüllen.

DIE6 Promotion Service GmbH, 58093 Hagen, Juni 2022